Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR): Gründung und Steuern

 

Wenn mehrere Personen gemeinsam ein kleingewerbliches oder freiberufliches Unternehmen starten möchten, bilden sie häufig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft). Ein besonderes Augenmerk ist bei dieser Rechtsform auf bestehende Haftungsrisiken, Rechte und Pflichten der Gesellschafter, Regelungen zur Gewinnverteilung und steuerrechtliche Besonderheiten zu werfen – hierüber soll das vorliegende Dokument informieren.

 

Inhalt:

 

1. 0 Begriff der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stellt einen auf Dauer angelegter Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks dar (§§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Die Gesellschafter sind verpflichtet, diesen Zweck zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge durch Einbringung von Einlagen zu leisten. Die GbR kann für alle erlaubten Zwecke gegründet werden. Diese können erwerbswirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. In der Praxis wird die Rechtsform der GbR vielseitig genutzt, z.B. für gewerbliche Tätigkeiten, Wohn-, Fahrt- und Spielgemeinschaften oder Freiberuflern (Rechtsanwälte, Ärzte).

Die GbR ist insbesondere zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) abzugrenzen, da beide Gesellschaften unterschiedlichen Regelungen unterliegen und für die OHG zum Teil strengere Vorschriften bestehen. Ist der angestrebte erwerbswirtschaftliche Zweck der Personengesellschaft der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma (§ 1 Handelsgesetzbuch - HGB), ist als Gesellschaftsform nicht die GbR, sondern nur eine OHG oder eine Kommanditgesellschaft (KG) möglich. Eine Vereinbarung der Gesellschafter, wonach eine GbR gegründet werden soll, ist in diesem Fall unbeachtlich.
Der Betrieb eines Handelsgewerbes liegt vor, wenn das Gewerbe einen kaufmännischen Zuschnitt gem. § 1 Abs. 2 HGB hat. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass ein Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Kriterien zum Erfordernis des kaufmännischen Geschäftsbetriebs ergeben sich aus der Art der Geschäftstätigkeit, z.B. Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, große Lagerhaltung und dem Umfang der Geschäftstätigkeit, z.B. Umsatzvolumen, Größe und Organisation (Größe des Geschäftsbetriebs, Zahl der Betriebsstätten). Beispielsweise spricht ein Betriebsvermögen von 100.000 Euro oder ein Jahresumsatz im Einzelhandel von 250.000 Euro regelmäßig für eine kaufmännische Einrichtung.

2. Gründung und Auftreten der GbR

Errichtet wird eine GbR durch einen formlosen Gesellschaftsvertrag. Der Abschluss kann ausdrücklich, aber auch bloß stillschweigend erfolgen. Dies bedeutet, dass regelmäßig die mündliche Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern zur Gründung einer GbR ausreicht. Aus diesem Grund wissen viele Personenzusammenschlüsse gar nicht, dass sie tatsächlich bereits eine GbR gegründet haben. Besonderheiten gelten u.a., wenn Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht werden. In diesem Fall ist der Vertrag notariell zu beurkunden (§§ 311b, 873, 925 BGB). Gesellschafter können jede natürliche und juristische Person sein, ebenso wie Personen- und Personenhandelsgesellschaften. Es muss sich mindestens um zwei Gesellschafter handeln.

Aus Beweiszwecken und zur Vermeidung von späteren Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten empfiehlt es sich, einen schriftlichen Vertrag - möglichst unter Hinzuziehung eines rechtlichen Beraters - aufzusetzen. Neben den notwendigen Bestandteilen (Gesellschaftszweck und Förderpflicht) sollten möglichst Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung, internen Haftungsverteilung, Beschlussfassung, Gewinn- und Verlustverteilung, Erbfolge, Auseinandersetzung und Auflösung enthalten sein.
Eine Eintragung einer GbR in das Handelsregister ist nicht möglich. Allerdings hat die gewerblich handelnde GbR die Möglichkeit, sich als OHG in das Handelsregister eintragen zu lassen (§ 2 Abs. 1 HGB). Die Anmeldung der OHG ist von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Die vertretungsberechtigten Gesellschafter haben zudem ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen, d.h. in öffentlich beglaubigter Form (notarielle Beurkundung) einreichen. Die Gesellschaft muss dann als OHG im Rechtsverkehr auftreten und unterliegt allen an die Eigenschaft als OHG anknüpfenden Rechten und Pflichten.
Soweit die GbR ein Gewerbe ausübt (vgl. § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG), müssen die einzelnen Gesellschafter der GbR ihr Gewerbe der zuständigen Behördeanzeigen (vgl. § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO). Dabei muss jeder einzelne der gewerblich tätigen Gesellschafter einer GbR sein Gewerbe anzeigen (vgl. § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO). Dies kann auch - je nach Wohnort bzw. Büroadresse - bei unterschiedlichen Behörden geschehen, allerdings muss die GbR eine ladungsfähige Adresse (Büro oder Adresse desjenigen Gesellschafters, der für den Schriftverkehr verantwortlich ist) bei den Gewerbeanzeigen (umgangssprachlich: Gewerbeanmeldungen) angeben. Bestimmte Gewerbe dürfen zum Schutz der Allgemeinheit nur ausgeübt werden, wenn zusätzlich eine Erlaubnis bzw. Genehmigung vorliegt oder der Unternehmer bestimmte Sachkunde nachweisen kann. Eine solche ist z.B. beim Vermittlergewerbe (§ 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO), Bewachungsgewerbe (§ 34a Abs.1 S. 1 GewO) oder Gaststättengewerbe (§ 1 Abs. 1 Gaststättengesetz - GastG) notwendig.

Da die GbR nicht im Handelsregister eingetragen wird, führt sie kein Firmenzeichen i.S.d. §§ 17 ff. HGB, unter der sie im Geschäftsverkehr auftritt. Soweit die GbR aber gewerblich tätig wird, müssen auf Geschäftsbriefen die ausgeschriebenen Vor- und Zunamen aller Gesellschafter sowie die ladungsfähige Anschrift der GbR (Postanschrift) verwendet werden (Vgl. § 15b gewerbeordnung). Zu den Geschäftsbriefen zählen z.B. Rechnungen, Quittungen oder Liefer- und Bestellscheine.

Daneben kann die GbR eine geschäftliche Bezeichnung führen. Diese darf aber nicht den Eindruck des Gebrauchs einer Firma erwecken oder in sonstiger Weise täuschungsgeeignet oder irreführend sein. Der Zusatz „Gesellschaft bürgerlichen Rechts", „GbR” oder „BGB-Gesellschaft” ist nicht erforderlich, aber möglich.

Gestattet wäre z.B.:

„Hans Otto & Maria Alexander GbR - Damenschuhe”
oder
„Damenschuhe Hans Otto & Maria Alexander BGB-Gesellschaft”.

3. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Zwischen den Gesellschaftern der GbR entstehen bestimmte Rechte und Pflichten. Diese richten sich vorrangig nach der Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern. Haben die Gesellschafter keine Regelung getroffen, gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 705 ff. BGB).

Danach haben die Gesellschafter folgende Rechte und Pflichten:
  • Die Gesellschafter sind zur Leistung der vereinbarten Beiträge verpflichtet. Die Beiträge können z.B. in Geldmitteln, im Zur-Verfügung-Stellen von Personal, Geräten oder Stoffen, in Dienst- oder Werkleistungen bestehen.
  • Die Gesellschafter haben gegenüber der GbR eine Treuepflicht. Die Treuepflicht verlangt von ihnen, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was sie schädigt.
  • Die Gesellschafter haben das Recht und die Pflicht zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung.
  • Die Gesellschafter haben ein Stimmrecht bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen.
  • Die Gesellschafter können gewisse Kontrollrechte ausüben, z.B. sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und Papiere (Verträge, Korrespondenz etc.) der Gesellschaft einsehen und sich aus diesen Unterlagen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen (§ 716 Abs. 1 BGB).
  • Die Gesellschafter sind an Gewinn und Verlust der GbR beteiligt (vgl. § 722 Abs. 1 BGB).

4. Gesellschaftsvermögen

Das Gesellschaftsvermögen ist das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter (§ 718 Abs. 1 BGB). Dieses besteht aus den Beiträgen der Gesellschafter sowie dem erwirtschafteten Gewinn. Das Vermögen steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Es unterliegt einer sogenannten gesamthänderische Bindung, dies bedeutet, dass ein Gesellschafter weder über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen noch über seinen Anteil an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstände allein verfügen kann. Dies ist nur durch alle Gesellschafter gemeinsam möglich.

5. Rechts-/Parteifähigkeit und Haftung

Die GbR ist aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2001 (BGH, Urteil vom 29.1.2001, Az.: II ZR 331/00) rechtsfähig, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr nach außen auftritt und eigene Rechte und Pflichten begründet. Man spricht von einer sogenannten Außen-GbR.
Dies hat u.a. zur Folge, dass die GbR
  • selber Vertragspartnerin und damit Schuldnerin bzw. Gläubigerin werden kann;
  • im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig ist, d.h. selber klagen und verklagt werden kann und Leistung an die GbR verlangen kann.
Für die Verbindlichkeiten der GbR gegenüber Dritten steht diesen als Haftungsmasse das Gesellschafts- und das Privatvermögen jedes einzelnen Gesellschafters zur Verfügung.

Zum einen haftet die Außen-GbR für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Daneben haften für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich auch die Gesellschafter unbeschränkt persönlichmit ihrem Privatvermögen. Ein Gläubiger kann z.B. einen Gesellschafter nach seiner freien Wahl aussuchen und in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann dann von den anderen Gesellschaftern anteilig internen Ausgleich verlangen. Dabei haften die Gesellschafter untereinander in der Regel zu gleichen Teilen. Die Gesellschafter können aber individuell eine andere Regelung treffen, etwa eine Haftung nach unterschiedlichen Quoten. Diese Regelung wirkt aber nicht im Außenverhältnis gegenüber Dritten.

Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist es unter den Gesellschaftern möglich, die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen bzw. völlig auszuschließen. Eine derartige Haftungsbeschränkung ist aber nur dann wirksam, wenn sie mit dem jeweiligen Vertragspartner individuell ausgehandelt wird. Aus Beweiszwecken ist ein schriftlicher Abschluss einer solchen Zusatzvereinbarung zu empfehlen. Eine Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter durch das Auftreten nach außen mit dem Hinweis auf die beschränkte Haftung oder mit einer ähnlichen Bezeichnung ist unwirksam.

6. Geschäftsführung und Vertretung

Zu unterscheiden ist zwischen der Geschäftsführung und der Vertretung. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens im Innenverhältnis, d.h. Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung der Korrespondenz etc. Die Vertretung betrifft dagegen das Handeln im Außenverhältnis, z.B. die Eingehung von Verpflichtungen im Namen der GbR.

Die Führung der Geschäfte in der GbR steht den Gesellschaftern grundsätzlich gemeinschaftlich zu (Gesamtgeschäftsführung, vgl. § 709 Abs. 1 BGB). Für jedes Geschäft ist daher die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Von dieser Regelung kann aber abgewichen werden, z.B. kann vereinbart werden, dass die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern (§ 710 S. 1 BGB) oder einem einzelnen Gesellschafter übertragen wird (Einzelgeschäftsführungsbefugnis, vgl. § 710 S. 1 BGB). Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern derart zu, dass jeder alleine zu handeln berechtigt ist, besteht für die anderen Gesellschafter die Möglichkeit, das Geschäft zu blockieren (Widerspruchsrecht, § 711 BGB). Von dieser Regelung kann ebenfalls durch entsprechende Vereinbarung abgewichen werden.

Den geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern kann die Geschäftsführungsbefugnis wieder entzogen werden. Voraussetzung ist, dass ein „wichtiger Grund” vorliegt, z.B. eine besonders grobe Pflichtverletzung oder eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (vgl. § 712 Abs. 1 BGB). Aber auch hier sind abweichende Vereinbarungen möglich. Umgekehrt kann ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter die Geschäftsführung kündigen, wenn für ihn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 712 Abs. 2 BGB).

An dieGeschäftsführung ist bei der GbR die Vertretung gekoppelt, d.h. die Vertretungsbefugnis reicht ebenso weit wie die Geschäftsführungsbefugnis. Soweit also einem Gesellschafter die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten (§ 714 BGB). Hiervon abweichend kann unter den Gesellschaftern vereinbart werden, dass einzelne oder mehrere Gesellschafter die GbR nach außen vertreten. Eine Entziehung dieser Befugnis ist ebenfalls möglich.

7. Gewinn- und Verlustbeteiligung

In der Praxis empfiehlt es sich, individuelle Regelungen zur Gewinn- und Verlustbeteiligung schriftlich festzulegen, um insbesondere bei unterschiedlichem Gewicht der Gesellschafterbeiträge einen gerechten Ausgleich zu schaffen. Wird keine Regelung zwischen den Gesellschaftern getroffen, greifen die gesetzlichen Regelungen. Danach hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust („Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Köpfen”, § 722 Abs. 1 BGB).

Die Durchführung der Gewinn- und Verlustbeteiligung sollte ebenfalls durch Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern geregelt werden. Ist dies nicht geschehen, gelten die gesetzlichen Regelungen. Danach kann ein Gesellschafter, soweit die GbR nur für eine kurze Zeit im Kalenderjahr, z.B. für die Durchführung eines Seminars, gegründet wurde, den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns bzw. Verlustes erst nach Auflösung der GbR verlangen (§ 721 Abs. 1 BGB). Ist die GbR auf längere Zeit geschlossen, erfolgt der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung am Schluss eines jeden Geschäftsjahres (§ 721 Abs. 2 BGB).

8. Veränderung des Personenbestandes

Da die GbR nach dem traditionellen Verständnis als Personengesellschaft eng mit ihren Gesellschaftern verflochten ist, hat eine Veränderung des Personenbestandes innerhalb der GbR nach den gesetzlichen Vorgaben entscheidende Auswirkungen auf ihren Bestand. Bei Ausscheiden oder Tod eines Gesellschafters sieht das Gesetz als Folge die Auflösung der GbR vor. Diese Regel ist aber abzuwenden. So können die Gesellschafter vorab eine abweichende Regelung treffen.

8.1 Ausscheiden eines Gesellschafters

Ein Gesellschafter kann aus unterschiedlichen Gründen aus der GbR ausscheiden, z.B. bei Kündigung oder Ausschließung oder nach einer einvernehmlichen Trennung. Das Ausscheiden eines Gesellschafters hat grundsätzlich die Auflösung der GbR zur Folge. Im Gesellschaftsvertrag kann davon abweichend die Fortsetzung der GbR vereinbart werden (sog. „Fortsetzungsklausel”). Scheidet ein Gesellschafter aus einer fortbestehenden GbR aus, erhält er anstelle seines Gesellschaftsanteils einen Anspruch auf Abfindung, wobei die Höhe der Abfindung dem Betrag entspricht, den der ausscheidende Gesellschafter erhalten hätte, wenn die GbR aufgelöst worden wäre. Daneben haftet der ausgeschiedene Gesellschafter weiterhin für Verbindlichkeiten der GbR, sofern diese bei seinem Ausscheiden begründet waren, vor Ablauf von fünf Jahren fällig und ihm gegenüber festgestellt werden. Die Haftung erlischt nach 5 Jahren, nachdem die jeweiligen Gläubiger von seinem Ausscheiden aus der GbR Kenntnis erlangt haben (sog. „Nachhaftung”. vgl. § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB).

8.2 Eintritt eines neuen Gesellschafters

Der Eintritt eines neuen Gesellschafters erfolgt durch Abschluss eines Vertrages mit den bisherigen Gesellschaftern. An der Identität der GbR ändert dies nichts. Zu beachten ist jedoch, dass die in eine bestehende GbR eintretenden Gesellschafter seit dem 7. April 2003 nicht nur für die seit ihrem Eintritt, sondern auch für die vor ihrem Eintritt in die GbR begründeten Verbindlichkeiten gem. § 130 HGB analog haften (BGH, Urteil v. 7.4.2003 – Az.: II ZR 56/02). Wer allerdings vor diesem Datum in eine GbR eingetreten ist, wird in seinem Vertrauen auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung, die bezüglich der Altverbindlichkeiten eine Haftung ablehnte, geschützt.

8.3 Gesellschafterwechsel

Ein Gesellschafterwechsel ist möglich, wenn dasAusscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters dergestalt kombiniert werden, dass der neue Gesellschafter an die Stelle des Austretenden tritt. In der Praxis geschieht dies regelmäßig dadurch, dass ein Gesellschafter der GbR seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter abtritt. Der Dritte wird dadurch neuer Gesellschafter der GbR. An der Identität der GbR ändert sich durch den Gesellschafterwechsel nichts.

8.4 Tod eines Gesellschafters

Der Tod eines Gesellschafters hat grundsätzlich ebenfalls die Auflösung der GbR zur Folge. Abweichend davon kann zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden, dass die GbR z.B. unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird (sog. Fortsetzungsklauseln) oder der Erbe anstelle des Verstorbenen der GbR beitritt.

9. Auflösung und Liquidation der GbR

Eine Auflösung der GbR hat den gesetzlichen Vorgaben zufolge in unterschiedlichen Fällen zu erfolgen, wie z.B. bei Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern, Kündigung durch einen Gesellschafter, Erreichung oder Unerreichbarkeit des vereinbarten Gesellschaftszwecks, Zeitablauf bei befristeter Gesellschaft, Tod eines Gesellschafters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR oder eines Gesellschafters. Die Gesellschafter können sich aber - wie bereits aufgezeigt - darauf verständigen, dass die GbR in solchen Fällen fortgeführt wird.
Im Anschluss an die Auflösung der GbR findet die Auseinandersetzung (Liquidation) statt. Die Modalitäten können aufgrund einer Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern geregelt werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 732 ff., 741 ff. BGB). Danach läuft die Auseinandersetzung wie folgt ab:
  • zunächst sind die laufenden Geschäfte der GbR abzuwickeln und die Schulden der GbR zu tilgen,
  • sodann sind den Gesellschaftern ihre Einlagen zurückzuerstatten oder wertmäßig zu ersetzen und die der GbR zum Gebrauch überlassenen Gegenstände an die Gesellschafter zurückzugeben,
  • schließlich wird das noch verbliebene Vermögen der GbR unter den Gesellschaftern im Verhältnis der Gewinnanteile verteilt.

Mit Abschluss der Liquidation ist die Gesellschaft erloschen und existiert nicht mehr.

10. Steuerliche Behandlung der GbR

Bei der GbR bestehen vielfältige steuerrechtliche Besonderheiten, die bei der Gründung und dem Bestehen der Gesellschaft zu beachten sind. Nachdem die gewerblich tätigen Gesellschafter der GbR ihr Gewerbe beim örtlich zuständigen Gewerbeamt angezeigt haben, erhalten sie von ihrem zuständigen Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung den Sie ausgefüllt an das Finanzamt zurücksenden.

10.1 Gewinnfeststellung

Der maßgebliche Gewinn der GbR wird entweder durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder den sogenannten Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt. Bei der GbR als kleingewerbliches Unternehmen dürfte regelmäßig eine Einnahmenüberschussrechnung in Betracht kommen. Bei der Einnahmenüberschussrechnung werden die tatsächlich erhaltenen Betriebseinnahmen (Zuflussprinzip) und tatsächlich geleisteten Betriebsausgaben (Abflussprinzip) gegenübergestellt nach dem Prinzip:

Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
= Gewinn bzw. Verlust

Diese Methode der Gewinnermittlung ist aber nur bei Gesellschaften möglich, die nicht zu einem Betriebsvermögensvergleich verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen (vgl. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG). Die Gewinnermittlung mittels EÜR ist für Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, möglich, wenn:
  • der Jahresumsatz unter 500.000 Euro und
  • der Jahresgewinn unter 50.000 Euro liegt und
  • nicht freiwillig Bücher geführt werden.
Im Übrigeb ist ein Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) durchzuführen, bei dem das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verglichen wird. Der Unterschiedsbetrag ist der steuerpflichtige Gewinn bzw. Verlust.

Der Betrieb der GbR ist beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Es ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die GbR ihren Sitz hat. Soweit sie keine Geschäftsräume unterhält, kann dies das Wohnsitz-Finanzamt eines der Gesellschafter sein. Dieser kann von den übrigen Gesellschaftern der GbR zum Empfangsbevollmächtigten ernannt werden. Bei diesem Finanzamt erhält die GbR dann eine eigene Steuernummer. Für die Anmeldung müssen die Personalausweise aller Gesellschafter, ein unterschriebener Fragebogen zur steuerlichen Erfassung – Personengesellschaften/-gemeinschaften und, falls ein solcher abgeschlossen wurde, ein von allen Gesellschaftern unterschriebener Gesellschaftsvertrag in Kopie vorgelegt werden.

Die Steuererklärung der GbR muss bei dem zuständigen Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Mai des Folgejahres eingereicht werden. Für die Steuererklärung gibt es bei den Finanzämtern ein Formular zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung, auf dem u.a. die prozentuale Verteilung der Gewinn- und Verlustbeteilung der Gesellschafter anzugeben ist und dem die Einnahmenüberschussrechnung beigefügt wird.

Die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern richtet sich vorrangig nach ihrer Übereinkunft. Soweit eine solche fehlt, wird jeder Gesellschafter zu gleichen Anteilen am Gewinn beteiligt. Die Gewinnanteile der Gesellschafter müssen sich dann in den persönlichen Steuererklärungen der Gesellschafter wiederfinden, welche sie bei ihrem Wohnsitz-Finanzamt abgeben müssen.

10.2 Besteuerung des Gewinns bei den Gesellschaftern

Die GbR ist, anders als z.B. die GmbH, keine eigene Rechtsperson, was dazu führt, dass die GbR selber nicht Steuersubjekt der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ist. Die GbR wird damit nicht selber zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer veranlagt. Vielmehr wird nach einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung der Gewinn dem jeweiligen Gesellschafter in der Höhe des ihm zustehenden Anteils zugeordnet und bei diesem besteuert.

Die Gesellschafter unterliegen je nach Rechtsform der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Sofern es sich bei den Gesellschaftern um natürliche Personen handelt, unterliegt der Gewinnanteil der Einkommensteuer, sofern die Gesellschafter juristische Personen sind, der Körperschaftsteuer. Sind beispielsweise mehrere natürliche Personen an einer gewerblichen GbR beteiligt, werden die entsprechenden Gewinnanteile als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim jeweiligen Gesellschafter mit dessen individuellem Steuersatz versteuert. Die Besteuerung erfolgt unabhängig davon, ob die Gewinne im Unternehmen verbleiben oder dem Unternehmen entnommen werden.

10.3 Gewerbesteuer

Anders als bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegt die GbR selber der Gewerbesteuer. Die GbR ist gewerbesteuerpflichtig, soweit sie ein Gewerbe ausübt (vgl. § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG). Ist die GbR dagegen nicht auf den Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gerichtet, sondern z.B. auf eine bloße Vermögensverwaltung, löst diese Tätigkeit keine Gewerbesteuer aus. Besonderheiten können sich aber ergeben, wenn die GbR teils gewerblich und teils vermögensverwaltend tätig wird.
Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der um gesetzlich bestimmte Kürzungen und Hinzurechnungen ergänzt wird.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatz (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Bei einer GbR ist der Gewerbeertrag um einen Freibetrag von 24.500 Euro zu kürzen (vgl. § 11 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG). Der steuerliche Hebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.

Zur Kompensation der Gewerbesteuer können die Gesellschafter, soweit sie natürliche Personen sind, im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung die Gewerbesteuer anteilig auf die Einkommensteuer mit einem derzeitigen Anrechnungsfaktor von 3,8 anrechnen (vgl. § 35 Abs. 1 EStG). Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG um das 3,8fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.

10.4 Umsatzsteuer

Die GbR ist auch im Hinblick auf die Umsatzsteuer ein eigenes Steuersubjekt, soweit sie Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist. Das heißt, dass sie für Lieferungen und sonstige Leistungen, die sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres Unternehmens ausführt, Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % zu entrichten hat. Der Steuersatz ermäßigt sich auf 7 % für bestimmte Lieferungen und Leistungen, wie z.B. die Lieferung von Lebensmittel oder Bücher (vgl. § 12 Abs. 1, 2 UStG). Bestimmte Lieferungen und Leistungen, insbesondere innergemeinschaftliche, können von der Umsatzsteuer befreit sein (vgl. § 4 ff. UStG).

Bei geringen Umsätzen kann die Anwendung der sog. umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Betracht kommen. Danach wird bei Unternehmern, deren Umsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich 17.500 Euro nicht übersteigt, keine Umsatzsteuer erhoben. Sie dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und haben keinen Vorsteuerabzug aus der ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer. Sie müssen die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen. Soweit das Unternehmen erst Mitte des Jahres gegründet wird, ist der Betrag von 17.500 Euro anteilig auf die restlichen Monate umzurechnen. Entsprechendes gilt für die Jahre nach der Gründung, soweit der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 17.500 Euro lag und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht 50.000 Euro überschreiten wird. Der Umsatz berechnet sich aus den vereinnahmten Entgelten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer.

10.5 Übersicht - GbR und Steuern

Steuerart
Hinweise
Einkommen-/
Körperschaftsteuer
Die GbR unterliegt selber weder der Einkommen- noch der Körperschaftsteuer.
Für ihre Steuererklärung hat sie bei dem zuständigen Finanzamt ein Formular zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung abzugeben, welches die jeweiligen Gewinnanteile der Gesellschafter enthält. Die einzelnen Gesellschafter haben je nach Rechtsform ihren Gewinnanteil als Einkünfte bei der Einkommensteuer oder bei der Körperschaftsteuer zu versteuern.
GewerbesteuerDie GbR ist selbst gewerbesteuerpflichtig, wenn sie gewerblich tätig wird. Der Gewerbeertrag ist um einen Freibetrag von 24.500 Euro zu kürzen (vgl. § 11 Abs. 1 GewStG).
UmsatzsteuerDie GbR ist bei entsprechender Tätigkeit Unternehmer i.S.d. UStG und somit umsatzsteuerpflichtig (Ausnahme: Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung).
GrunderwerbsteuerBei der Übernahme von Grundstücken in das bzw. Veräußerung aus dem Gesellschaftsvermögen entsteht Grunderwerbsteuer. Dasselbe gilt, wenn ein Grundstück der GbR in das Alleineigentum eines Gesellschafters übergeht. Jedoch sind die Bestimmungen der §§ 5 und 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) zur anteilige Befreiung zu beachten.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Anwälte und Steuerberater.

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Stand: Januar 2016