Das Beckham Law für Arbeitnehmer und Unternehmer in Spanien

De Micco & Friends betreut vornehmlich ausländische Klienten, die sich in Spanien geschäftlich engagieren oder sich niederlassen möchten. Das „Beckham-Law“ ist eine spezielle Einkommenssteuer-Regelung für Ausländer oder auch Spanier, die mehr als 5 Jahre nicht in Spanien resident waren. Im Folgen geben wir Ihnen einen Überblick zu der Regelung und den wichtigsten Änderungen aus 2023.

Definition des Beckham-Laws

Das sogenannte „Beckham-Law“ , im Spanischen „Régimen especial para trabajadores desplazados“, ist eine Sonderregelung innerhalb der spanischen Einkommensteuer für Ausländer, die in Spanien arbeiten. Diese Regelung ist für EU-Staatsangehörige konzipiert, die mit einem hohen Einkommen als qualifizierte ausländische Arbeitskräfte nach Spanien umsiedeln und dort arbeiten möchten.

Die Einkommenssteuer in Spanien liegt ab einem Einkommen von 60.000 Euro bereits bei 45 %. Mit dem Beckham Law wurde eine Regelung geschaffen, nach der EU-Staatsbürger, die nach Spanien umsiedeln, ihre Arbeitseinkünfte bis zu einem Maximalbetrag von 600.0000 Euro mit nur 24% besteuern. Bei einem Einkommen über 600.000 Euro werden 47% Einkommenssteuer berechnet. Als Konsequenz dieser Regelung lebt und arbeitet der Anwender des Beckham Laws zwar in Spanien, steuerlich jedoch wird er wie ein Nichtansässiger behandelt.

Das Prinzip des Beckham Laws

Die "Beckham-Law" kann seit dem 01.01.2023 jeder beantragen, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
 
1. Der Antragsteller darf in den letzten 5 Jahren (vorher: 10 Jahre) vor dem Umzug nach Spanien nicht in Spanien ansässig gewesen sein. Selbst Spanier, die 5 Jahre vor dem Antrag im Ausland gelebt haben, können die Beckham-Regelung nutzen.
 

  • Der Gründe für den Umzug nach Spanien muss einer der folgenden Umstände beinhalten:
  • Beginn einer abhängigen Anstellung bei einem spanischen Arbeitgeber
  • Entsendung eines abhängigen Angestellten durch seinen ausländischen Arbeitgeber nach Spanien
  • der Antragsteller leistet seine Arbeit für einen ausländischen Arbeitgeber online von Spanien aus
  • Der Antragsteller wird Geschäftsführer (administrador) eines spanischen Unternehmens. Wenn das Unternehmen nur eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ("entidad patrimonial") ist, gilt die Beschränkung, dass der Antragsteller selbst am Unternehmen mit maximal 24% selbst beteiligt sein darf. Wenn es ein Unternehmen ist, das einer operativen, wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, so kann der Antragsteller mit der neuen Regelung auch über 25% am Unternehmen, wo er als Geschäftsführer beschäftigt ist beteiligt sein
  • Der Antragsteller arbeitet selbständig und übt dabei eine innovative Aktivität aus, „die für Spanien von außerordentlichem, wirtschaftlichem Interesse ist“. Die Bescheinigung dafür wird von der ENISA (Empresa Nacional de Innovación) ausgestellt. Die ENISA vergibt auch Darlehen für Existenzgründer
  • Der Antragsteller ist eine qualifizierte Fachkraft (profesional altamente cualificado), die als Selbständige für Start-up- Unternehmen tätig ist, bzw. diesen Unternehmen Weiterbildungen anbietet oder dort als Forscher mitarbeitet.
  • Der Antragsteller darf seine Einkünfte nicht aus einer in Spanien befindlichen Betriebsstätte beziehen, es sei denn diese Betriebstäte arbeitet vollkommen autark, was bei Betriebsstätten nur selten der Fall ist. 

Hier einige Kriterien für eine spanische Gesellschaft, die Mitarbeiter im Rahmen des Beckham Laws einstellt:

  • die Gesellschaft besteht möglichst seit 1-2 Jahren
  • der Geschäftszweck und die tatsächlichen, operativen Tätigkeiten gehen weiter als die reine Verwaltung von Vermögen
  • die Gesellschafft unterhält mindestens einen Mitarbeiter, der in Vollzeit beschäftigt ist (kann auch der Geschäftsführer selbst sein) 

Fakten zum Beckham Law 2024

Die Anmeldung, Antragstellung zum Beckham Law

Den Antrag zum Beckham-Law muss innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag, an dem der Antragsteller in Spanien zu arbeiten beginnt, erfolgen. Nach 6 Monaten kann kein Antrag mehr gestellt werden.  

Dauer der Beckham Law-Regelung

Die Beckham Law -Regelung findet zum ersten Mal Anwendung in dem Kalenderjahr, in dem der Antragsteller mehr als 183 Tage in Spanien verbringt. Sie kann also im Jahr der Antragstellung und in den fünf Folgejahren genutzt werden.
 
Für den Ehegatten und die Kinder gilt die Regelung in jedem Jahr, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind zuzüglich weiterer 5 Jahre.
 
Wenn ein Anwender des Beckham Laws den Voraussetzungen nichtmehr entspricht, so kann er von der Nutzung ausgeschlossen werden. Zugleich kann sich ein Nutzer de Beckham Laws von der Regulierung auch abmelden, wenn er die reguläre Einkommensteuer bevorzugt, beispielsweise bei einem Wechsel des Arbeitgebers in Spanien mit einem wesentlich geringeren Einkommen.

Die Ehepartner und die Kinder des Antragstellers des Beckham Laws

Im Jahre 2023 wurde eingeführt, dass in der Tat auch der Ehepartner - oder bei nicht verheirateten Paaren der zweite Elternteil - und die Kinder bis zu einem Alter von 25 Jahren des Hauptantragstellers, die Beckham-Regelung anwenden können.
 
Zur Mitanmeldung von Familienangehörigen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Familie muss mit dem Antragsteller gemeinsam nach Spanien ziehen oder zu einem späteren Zeitpunkt, aber in jedem Falle noch innerhalb des ersten Steuerjahres, in dem die Beckham-Regelung genehmigt wurde.
  • Die Familie muss ihren steuerlichen Hauptsitz nach Spanien verlegen.
  • Die Familienangehörigen, die mit beantragen, dürfen ebenfalls in den letzten 5 Jahre vor dem Umzug nach Spanien nicht hier ansässig gewesen sein.
  • Die Familienangehörigen dürfen gleichfalls keine Einkünfte erzielen, die als durch eine im spanischen Gebiet gelegene Betriebsstätte erwirtschaftet eingestuft würden.
  • Das zu versteuernde Einkommen der betreffenden Familienangehörigen muss geringer sein als das des Antragstellers, dem die Beckham-Regelung genehmigt wurde.

Die konkreten Folgen der Anwendung des Beckham-Laws

Einkommenssteuer und Vermögenssteuer in Spanien

 

Einkommenssteuersatz der spanischen Einkommensteuer

  • Beckham Law- Steuerzahler bezahlen einen reduzierten, festen Einkommenssteuersatz in Höhe von nur 24% auf die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in Spanien. Dieser Satz gilt bis zu einem Einkommen in Höhe von 600.000 Euro pro Jahr.  Einkommen, die über den Höchstsatz von 600.000 Euro hinaus gehen, werden mit dem Höchststeuersatz in Höhe von 47% versteuert.

 

  • Alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen aus anderen Ländern werden als in Spanien erwirtschaftet versteuert! Das bedeutet, Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen werden in Spanien mitversteuert, wobei im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen die im Ausland bezahlte Steuer zum Teil verrechnet werden kann. Besondere Aufmerksamkeit ist im Einzelfall geboten, wenn bei einem Beckham Law Veranlagten durch die Kumulation der verschiedensten Einkünfte aus verschiedenen Ländern der Höchstsatz von 600.000 Euro übertroffen wird. Für diese Beträge gilt dann der oben beschriebene Steuersatz in Höhe von 47%.
  • Alle anderen Einkünfte, wie z.B. Kapitalerträge oder Mieten entfallen nicht der spanischen Einkommenssteuer. Diese Einkommensarten sind bei der Beckham Law Steuererklärung nicht zu deklarieren.

 

  • Als Besteuerungsgrundlage gilt immer das gesamte Bruttogehalt, inklusive der Sozialabgaben. Es bestehen keine Freibeträge. Lediglich Spenden an gemeinnützige Organisationen lassen sich anrechnen und, wie erwähnt, im Ausland gezahlte Steuern im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens.
  • Bei der Beckham Law- Regelung spielt für die steuerliche Veranlagung die persönliche, familiäre oder Wohnungssituation Situation keine Rolle. Auch für Aufwendungen für Versicherung oder Reisekosten gibt es keine Absetzungsmöglichkeit.

Beckham Law Nutzer und die spanische Vermögenssteuer

In Spanien besteht in den meisten Regionen Vermögenssteuerpflicht. Das bedeutet, in Spanien Residente bezahlen jährlich Steuern auf ihr Gesamtvermögen, also auf ihr Vermögen in Spanien und auch jenes im Ausland. Zu Vermögen zählen zum Beispiel Immobilien, Kapitalanlagen, Barvermögen, wertvolle Fahrzeuge, Yachten… Der Steuersatz ist in den verschiedenen Regionen unterschiedlich und nach der Vermögenshöhe zwischen 0,5% und 3.8% gestaffelt. Die Freibeträge liegen bis zu 800.000 Euro.

Neben den in den konkurrierenden Provinzen Spaniens sehr unterschiedlichen Vermögenssteuersätzen, hat die spanische Zentralregierung 2023 eine neue, bundesweite Vermögenssteuer eingeführt, die befristete Solidaritätssteuer auf Großvermögen (ITSGF), nach der Vermögen ab 3 Mio. Euro zu versteuern sind. Wobei die regionalen Vermögenssteuern angerechnet werden können. Der Freibetrag beträgt 700.000 Euro. Somit werden Vermögen ab 3,7 M Euro versteuert. Auch von dieser Steuer ist der Beckham Law Anwender für sein spanisches Vermögen nicht befreit.

Steuertabelle der Vermögenssteuer Spanien 2004

Bemessungsgrundlage (EUR)

Steuersatz

Bis 3.000.000

0%

Zwischen 3.000.000 und 5.347.998,03

1,7%

Zwischen 5.347.998,03 und 10.695.996,06

2,1%

Über 10.695.996,06

3,5%

Die Beckham Law Nutzer unterliegen in Spanien ebenfalls der Vermögenssteuer, aber lediglich mit ihrem in Spanien befindlichen Vermögen. Das bedeutet, Immobilien, die sich in Spanien befinden, sind für den Beckham Law Nutzer im Rahmen der Vermögenssteuer zu versteuern. Die Immobilien in seinem Heimatland unterliegen nicht der spanischen Vermögenssteuer. Einige Provinzen, wie Madrid, Andalusien, Balearen und nun auch Extremadura haben die Vermögenssteuer abgeschafft. Es gilt hier also die bundesweite Regelung (ab 3,7 Mio. Euro Vermögen).

Anders als andere Residente in Spanien, müssen Beckham Law Nutzer das Modelo 720 über die Angaben des weltweiten Vermögens ab 50.000 Euro nicht einreichen. 

Erbschafts- und Schenkungssteuer für Beckham Law Anwender

Bezüglich der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer entstehen dem Beckham Law Nutzer keine Vorteile. Er wird bezüglich dieser Steuern, wie ein herkömmlicher in Spanien residenter Steuerzahler veranlagt.

Minimumeinkommen für das Beckham-Law

Betrachtet man nur den Einkommensteuersatz abstellt, und keine weiteren Vorteile Des Beckham Laws, wie z.B.  die Vermögenssteuerfreiheit für Auslandsvermögen, so lohnt sich die Beantragung für Arbeitnehmer, die mindestens ein Bruttojahresgehalt von 60.000 EUR verdienen. Bei einem geringeren Gehalt können die Steuerfreibeträge, die Abzugsfähigkeit der Sozialabgaben, die Kinderfreibeträge oder die Progression des Einkommenssteuersatz in Spanien dazu führen, dass die reguläre Einkommensteuer von residenten Steuerzahlern günstiger ist.

Anmeldefristen für den Beckham Law Antrag

Der Antrag auf die "Beckham-Law Regelung" muss innerhalb von 6 Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit in Spanien erfolgen. Danach ist kein Antrag mehr möglich. Als Beweise gelten der Anmeldetag des Beschäftigungsverhältnisses bei der Sozialversicherung und die Anmeldung als Residenter, A1 Formular. Die NIE kann früher beantrag werden, da sie nicht als Residenz gilt.
Der Umzug nach Spanien muss mit der Arbeitsaufnahme begründet werden. Zu einer vorherigen Anmeldung muss dringend abgeraten werden.

Beendigung der Beckham Law Regelung durch den Anwender

Wenn sich die persönliche Situation ändert, (Verlust der Arbeit, Umzug in das Ursprungsland, starke Reduktion des Gehalts durch Arbeitgeberwechsel, Wechsel in die Selbständigkeit… so kann der Nutzer des Beckham-Laws sich von der Regelung abmelden. Diese Abmeldung (baja) kann immer in November und Dezember des Vorjahres erfolgen. Hat sich der Nutzer einmal abgemeldet, so kann er das Beckham Law erst nach 5 Jahren erneut beantragen.

Nach dem Ablauf des Beckham Laws wird der Nutzer automatsch als herkömmlicher Steueransässiger veranlagt, sofern er weiter in Spanien lebt.

Für weitere Fragen und die Beantragung des spanischen Beckham Laws stehen Ihnen die Steuerberater bei De Micco & Friends gerne zur Verfügung.

Heir können Sie unsere Broschüre zum Beckham Law 2024 herunterladen.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte unsere Experten.


Tel. Zentrale Spanien: +34 871 955 077 | eMail: office@demicco.es